Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

Die Wohnung bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nutzungsentschädigung bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Weiternutzung der Wohnung des anderen.


Nachfolgende Entscheidung ist zwar schon älter, aber trotzdem immer wieder aktuelles Thema. Denn das Gesetz regelt folgende Situation nicht: ein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar wohnt in der Wohnung/Haus, das einem der beiden gehört. Nach Trennung fordert der Eigentümer vom Nichteigentümer die Wohnung schnellstens zu verlassen oder teuere Miete zu bezahlen.

Wie so oft, dürfte es auch bei diesem Thema jeweils auf den Einzelfall ankommen. Die nachfolgend abgedruckten Leitsätze verdeutlichen jedoch, dass man gerade bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine schriftliche Vereinbarung treffen sollte, beispielsweise, dass im Falle der Trennung ein Mietverhältnis begründet wird, oder dass die Wohnung für eine gewisse Übergangszeit weiterhin kostenfrei genutzt werden darf, oder dass die für die Ehewohnung geltenden gesetzlichen Regelungen analoge Anwendung finden sollen, etc.

Diese Entscheidung gibt grundsätzlich die Richtung an. Ungelöst lässt sie, in welcher Höhe Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Aber wie gesagt, dürfte es dabei auf den Einzelfall ankommen.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
XII ZR 110/06
Verkündet am:
30. April 2008

  1. Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

  2. Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Be- treuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.

  3. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.


Wozu einen Ehevertrag?

Vor allem unverheiratetete Frauen sollten umsichtig sein und über einen Vertrag mit dem Partner nachdenken

Spätestens dann, wenn Kinder da sind und einer von beiden Partnern seine berufliche Karriere ganz oder teilweise zurückstellt, entsteht definitiv Besprechungsbedarf. Leider glauben nach wie vor viele Frauen, auch im Trennungsfall von ihrem Partner vollumfänglich und lebenslang versorgt zu werden, vor allem, wenn sie verheiratet sind. Aber Leben heißt Veränderung und die Zeiten wie auch die Gesetze ändern sich. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit wurde gestärkt. Das geltende Recht sieht im Grundsatz eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auch seitens des betreuenden Elternteils -in der Praxis (immer noch) meistens der Mutter- vor, obwohl es nach wie vor nicht einfach ist für Mütter mit Kindern, nach einer Scheidung Vollzeit zu arbeiten. Leider kommt es immer wieder vor, dass sich die beiden Elternteile nicht gleichermaßen der Elternverantwortung stellen. Der die Kinder überwiegend betreuende Elternteil hat daher oft eine schwerere Last zu tragen als der andere und wird dadurch in seinem beruflichen Weiterkommen oder beim Wiedereinstieg in den Beruf gebremst. Ein Vertrag kann dort weiterhelfen, wo das Gesetz für einen gerechten Ausgleich keine angemessene Individuallösung bietet.

Man sollte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass im Trennungsfall alles schon gut wird sowieso. Das Gegenteil ist der Regelfall. Spätestens, wenn neue Partner ins Spiel kommen, wird der sowieso schon belastete Umgang miteinander erschwert.

Wenn ein Partner etwa wegen Kinderbetreuung weniger oder gar nicht arbeitet, empfiehlt sich deshalb grundsätzlich ein Ehevertrag, in dem die Unterhaltsansprüche klar geregelt werden. Darin kann man auch festlegen, für wie lange Unterhalt gezahlt wird.

Insbesondere unverheiratete Frauen partizipieren nicht automatisch am Vermögen und auch nicht an den Rentenrechten des Partners. Auch diese Bereiche können vertraglich geregelt werden. Diese, durch das Zusammenleben entstehenden Lücken, müssen ausgeglichen werden, wenn fair miteinander umgegangen werden soll.

Doch was ist fair? Wenn einer der beiden Partner beruflich kürzer tritt, um gemeinsame Kinder zu betreuen, dann ist es fair, wenn der andere diese Lücke in der Altersvorsorge ausgleicht - zum Beispiel durch monatliche Einzahlungen in einen Sparvertrag. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Partner mit dieser Rollenverteilung (einer betreut überwiegend, der andere arbeitet) einverstanden ist oder diese sogar wünscht. An Ende sollte annähernd die gleiche Rente herauskommen, als wenn im selben Umfang weitergearbeitet worden wäre.

In der Praxis sind es meistens die Männer, die Eheverträge anregen. Frauen haben eine größere Scheu vor diesem Thema. Oder es kommen Frauen, die einen Ehevertrag vorgelegt bekommen haben und wissen wollen, was sie da eigentlich unterschreiben sollen.

Sicher macht es Sinn, in solchen Situationen über faire Regelungen zu sprechen. Dies ist oft leichter gesagt als getan. Die Beziehung wie auch die Kommunikation müssen intakt sein, um dieses Thema konfliktfrei zu meistern. Aber sicher ist auch, dass ein Gespräch über Finanzen am Anfang einer Liebe leichter fällt als dasselbe Gespräch am Ende einer Liebe.

Erziehung leicht gemacht... (?)

von Jessica Thomas, Februar 2017
www.bambiona.de

Sobald der neue Erdenbürger das Licht der Welt erblickt hat, haben die jungen Eltern nicht nur eine neue Betreuungsaufgabe; auch die ersten Erziehungsfragen kommen erstaunlich schnell auf.

Brauchen Babys Erziehung?

Schon die ganz Kleinen genießen Erziehung. Kleine Kinder orientieren sich am Anfang fast ausschließlich am Verhalten der Eltern. Und erkennen schnell unterschiedliche Verhaltensweisen. Das kann ein Grund sein, warum beispielsweise die Mutter das Baby abends ohne Probleme ins Bett bringen kann, beim Vater aber das Schlaf-Ritual nicht funktioniert. Auf "
www.bambiona.de/thema/kindererziehung" können interessierte Eltern viele wertvolle Tipps zu abendlichen Ritualen und Schlafgewohnheiten von Kindern nachlesen.

Sind nur die Eltern für die Erziehung zuständig?

Die Erziehung ist nicht auf die Eltern beschränkt. Das ganze familiäre Umfeld prägt die Kinder und ist an ihrer Erziehung beteiligt. Denn Verhaltensmuster lernen und sehen die Kleinen auch bei Verwandten, wie den Großeltern und Freunden. Hier sollten sich die Eltern gegebenenfalls mit den anderen Personen über bestimmte Regeln und Sprachgewohnheiten abstimmen, sofern diese viel Kontakt mit dem Kind haben.

Wenn die Eltern - was heutzutage häufig der Fall ist - beide berufstätig sind, dürfen die Kids bei einer Tagesmutter oder in Krippen spielen gehen. Dort werden sie liebevoll betreut und altersgemäß gefördert. Diese Personen sind für die Kinder enge Bezugspersonen, die auf die Erziehung und auf das Verhalten der Kinder einen großen Einfluss haben. Die engste Bindung besteht, bei einer intakten Familie, jedoch immer zu den Eltern. Die Tagesmutter oder die Erzieherin haben während der Betreuung die Aufsichtspflicht über den Nachwuchs. Sobald jedoch die Eltern oder sorgeberechtigte Personen hinzukommen, liegt die
Aufsichtspflicht bei den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten.

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P.S. von Rechtsanwalt Johann Schneider: … Eltern -insbesondere junge Eltern- sollten sich unbedingt die CD "Mein Apfelbäumchen" von Reinhard Mey anhören. Die Lieder sind zwar schon von 1989, aber immer noch aktuell und sehr liebevoll und herzerweichend produziert und dazu noch sehr amüsant.

Mey

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