Die Wohnung bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nutzungsentschädigung bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Weiternutzung der Wohnung des anderen.


Nachfolgende Entscheidung ist zwar schon älter, aber trotzdem immer wieder aktuelles Thema. Denn das Gesetz regelt folgende Situation nicht: ein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar wohnt in der Wohnung/Haus, das einem der beiden gehört. Nach Trennung fordert der Eigentümer vom Nichteigentümer die Wohnung schnellstens zu verlassen oder teuere Miete zu bezahlen.

Wie so oft, dürfte es auch bei diesem Thema jeweils auf den Einzelfall ankommen. Die nachfolgend abgedruckten Leitsätze verdeutlichen jedoch, dass man gerade bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine schriftliche Vereinbarung treffen sollte, beispielsweise, dass im Falle der Trennung ein Mietverhältnis begründet wird, oder dass die Wohnung für eine gewisse Übergangszeit weiterhin kostenfrei genutzt werden darf, oder dass die für die Ehewohnung geltenden gesetzlichen Regelungen analoge Anwendung finden sollen, etc.

Diese Entscheidung gibt grundsätzlich die Richtung an. Ungelöst lässt sie, in welcher Höhe Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Aber wie gesagt, dürfte es dabei auf den Einzelfall ankommen.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
XII ZR 110/06
Verkündet am:
30. April 2008

  1. Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

  2. Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Be- treuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.

  3. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.


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