Arbeitsrecht Mutter Schutz

Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld bei der Zahlungsklage

Brutto- oder Nettobetrag - Wie lautet der richtige Antrag bei der Zahlungsklage?

Bei der Klageerhebung ist zu trennen nach dem Mutterschutzlohn gemäß § 18 BEEG sowie dem Mutterschaftsgeld und dem diesbezüglichen Zuschuss des Arbeitgebers gemäß §§ 19, 20 BEEG.

Mutterschutzlohn ist als Bruttobetrag geltend zu machen. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und wird entsprechend abgerechnet und versteuert. Mutterschutzlohn bekommt die werdende Mutter insbesondere dann, wenn ihr außerhalb der regulären Mutterschutzfrist ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot erteilt wird. Dementsprechend ist im Klageverfahren der Mutterschutzlohn als Bruttobetrag geltend zu machen. Den Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber.

Anders ist es beim Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss ist als Nettobetrag geltend zu machen. Mutterschaftsgeld erhält die werdende Mutter während des gesetzlich geregelten Mutterschutzes - also in der Regel sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss ersetzen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen das bisherige monatliche Einkommen fast vollständig. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dementsprechend ist im Klageverfahren der Arbeitgeberzuschuss als Nettobetrag geltend zu machen.

Beides, also Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss, erhält der Arbeitgeber über das Umlageverfahren von der Krankenkasse erstattet.

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