Gesamtschuldneraugleich zwischen geschiedenen Ehegatten
Ausgleich gem. § 426 BGB
Nach Trennung und erst recht nach Scheidung kann der geschiedene Ehegatte nicht mehr damit rechnen, dass der andere Ehegatte seine Ratenanteile zur Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens für eine Eigentumswohnung kompensationslos übernimmt. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass er wegen seiner Anteile auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Diese Tatsache ist offensichtlich nicht jedem eingängig. Nicht selten muss zur Klärung der damit verbundenen, einfach scheinenden Rechtsfragen Klage eingereicht werden. Mal sehen, was das Amtsgericht Rastatt dazu meint…. (Fortsetzung folgt...)
Fortsetzung:
Mit Beschluss vom 20.11.2024 hat das Familiengericht dem Begehren des Antragstellers Recht gegeben. Es bejahte einen Anspruch gem. § 426 BGB. Der Antragsteller kann hälftigen Ausgleich der von ihm gezahlten Darlehensraten für die Finanzierung der im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensraten während intakter Ehe vom Antragsteller alleine getragen wurden und diese auch nach der Trennung weiterhin von ihm geleistet wurden. Denn mit der Trennung der Eheleute endete die Vereinbarung, dass die Raten vom Antragsteller allein zu tragen sind, Amtsgericht -Familiengericht- Rastatt zum Az. 5 F 203/24, Beschluss vom 20.11.2024.
Fortsetzung:
Mit Beschluss vom 20.11.2024 hat das Familiengericht dem Begehren des Antragstellers Recht gegeben. Es bejahte einen Anspruch gem. § 426 BGB. Der Antragsteller kann hälftigen Ausgleich der von ihm gezahlten Darlehensraten für die Finanzierung der im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensraten während intakter Ehe vom Antragsteller alleine getragen wurden und diese auch nach der Trennung weiterhin von ihm geleistet wurden. Denn mit der Trennung der Eheleute endete die Vereinbarung, dass die Raten vom Antragsteller allein zu tragen sind, Amtsgericht -Familiengericht- Rastatt zum Az. 5 F 203/24, Beschluss vom 20.11.2024.