Nutzungsentschädigung - Sonstige Familiensache, § 266 FamFG
Es muss beziffert werden...
Die Geltendmachung der Nutzungsentschädigung setzt analog §§ 1585b, 1613 Abs. 1 BGB eine vorherige eindeutige und konkrete Zahlungsaufforderung voraus, denn der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner soll sich (binnen angemessener Überlegungszeit) darüber klar werden können, ob er künftig für die Nutzung ein Entgelt entrichten oder alsbald ausziehen will (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2018 - 8 UF 35/18). Zu einer eindeutigen Zahlungsaufforderung gehört auch die Bezifferung des Anspruchs (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2021 - 2 UF 61/21).