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Gepfändete Renten im Versorgungsausgleich

Die Pfändung (soweit kein gesetzliches Verbot der Pfändung besteht) hat zur Folge, dass eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahme der Rentenforderung eintritt. Ein Forderungsübergang findet nicht statt. Deshalb bleibt auch die gepfändete Rente im Vermögen des Schuldners. Die interne Teilung des Anrechts ist weiterhin möglich.

Die Rechtsposition des Pfändungsgläubigers ist deshalb von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen und staatlichen Eingriffen in den Bestand der Forderung unterworfen, denen das Anrecht auch ohne die Beschränkungen durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei
dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgesetzt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 21 zur Sicherungsabtretung). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist nicht weniger schutzwürdig als der Pfändungsgläubiger, zumal diesem bekannt sein muss, dass das bei einem verheirateten Vollstreckungsschuldner gepfändete Versorgungsanrecht im Falle der Scheidung dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Auch wenn dies im Einzelfall mit vollstreckungsrechtlichen Nachteilen beim Pfändungsgläubiger verbunden sein sollte, muss er diese mit der Teilung des gepfändeten Anrechts zwangsläufig verbundenen Auswirkungen auf seine Rechtsstellung in gleicher Weise hinnehmen wie die Belastung des gepfändeten Anrechts mit den Teilungskosten (§ 13 VersAusglG).



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