Familiengericht entscheidet über Trennungshund Bruno
Ein Hund ist doch etwas anderes!
Bruno, so hieß der Berner-Sennenhund/Rottweiler-Rüde, um den sich im Rahmen ihrer Trennung seine Besitzer stritten.
Das AG Marburg (Beschluss vom 03.11.2023 - 74 F 809/23 WH) sprach Bruno für die Trennungszeit dem Ehemann zu. Ausschlaggebend war, dass das Tier in seine gewohnte Umgebung zurückkehren sollte. Es sei gerichtsbekannt, dass ein hundesicherer Garten, in dem Bruno sich als "Herrscher" fühlen könne, die Lebensqualität von Hunden erheblich erhöhe.
Das AG hat analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auch wenn dies für Hausratsentscheidungen nicht vorgesehen sei, ähnele die Lage hier doch eher der bei der Herausgabe eines Kindes: Die Rückkehr auf die lange Bank zu schieben, liege nicht im Interesse des Hundes und vergrößere nur den Trennungsschmerz.
Das AG Marburg (Beschluss vom 03.11.2023 - 74 F 809/23 WH) sprach Bruno für die Trennungszeit dem Ehemann zu. Ausschlaggebend war, dass das Tier in seine gewohnte Umgebung zurückkehren sollte. Es sei gerichtsbekannt, dass ein hundesicherer Garten, in dem Bruno sich als "Herrscher" fühlen könne, die Lebensqualität von Hunden erheblich erhöhe.
Das AG hat analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auch wenn dies für Hausratsentscheidungen nicht vorgesehen sei, ähnele die Lage hier doch eher der bei der Herausgabe eines Kindes: Die Rückkehr auf die lange Bank zu schieben, liege nicht im Interesse des Hundes und vergrößere nur den Trennungsschmerz.