February 2017

Arbeitsrecht ungelöst (?)...

EuGH zum AGG-Hopping
von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.08.2016
veröffentlicht auf der Internetseite community.beck.de

Der EuGH hat sein Urteil verkündet: Wer sich nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, kann bei diskriminierender Absage keine Entschädigung beanspruchen.

Die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts
"sind dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann."

Das klingt auf den ersten Blick nach einer deutlichen Niederlage für den Kläger, und so ist das Urteil in der Tagespresse auch überwiegend verstanden worden. Allerdings lässt der EuGH durchblicken, dass er von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage nicht vollends überzeugt ist. Schon eingangs seiner Entscheidungsgründe betont er ausdrücklich, dass er für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts nicht zuständig sei, sondern dies allein in die Kompetenz der nationalen Gerichte falle. "Folglich sind die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts auf der Grundlage der Sachverhaltsangaben in der Vorlageentscheidung zu beantworten."

Das kann man durchaus als Distanzierung verstehen. Und zum Schluss stellt er dann hohe Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage nach Unionsrecht auf:

"Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (...). Ließe sich zum einen objektiv feststellen, dass trotz formaler Einhaltung der in den Richtlinien 2000/78 und 2006/54 vorgesehenen Bedingungen der Zweck dieser Richtlinien nicht erreicht wurde, und zum anderen, dass Herr Kratzer eine Scheinbewerbung um eine Stelle mit dem wesentlichen Ziel eingereicht hat, nicht diese Stelle anzutreten, sondern sich auf den durch diese Richtlinien gewährten Schutz zu berufen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen – was zu prüfen Sache des vorlegende Gerichts ist –, wäre somit anzunehmen, dass sich Herr Kratzer missbräuchlich auf diesen Schutz beruft."

Die Sache ist also mitnichten bereits erledigt, auch infolge personeller Veränderungen beim BAG: Zwei der drei Berufsrichter des 8. Senats, die im vergangenen Jahr den Vorlagebeschluss gefasst hatten, sind inzwischen im Ruhestand.

EuGH, Urt. vom 28.7.2016 - C-423/15 (Kratzer), BeckRS 2016, 81746