Gesetzlicher Übergang von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld gewährt und hat der Leistungsempfänger gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, dann ist zu beachten, dass nach § 157 Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abzugeltenden Urlaubs ruhen muss (ab Ende des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des geltend gemachten noch abzugeltenden Urlaubsanspruchs.) Soweit dennoch mangels tatsächlicher Zahlung von Urlaubsabgeltung eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III erfolgt, führt dies gem. §§ 158 Abs. 4 SGB III, 115 Abs. 1 SGB X zu einem Anspruchsübergang. Die auf die Arbeitsagentur übergegangenen Ansprüche kann der Arbeitnehmer im Zahlungsprozess nicht mehr geltend machen.